Allgemeine Geschäftsbedingungen
Digitalisierung
der
InnoCoding GmbH
Ludgeristraße 7/8
48143 Münster
Germany
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für die Leistungen der InnoCoding GmbH (auch als „wir" oder „InnoCoding" bezeichnet), die an Kunden (nachfolgend „Kunde“ oder „Sie“) bereitgestellt werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, wir stimmen der Geltung ausdrücklich zu. Mit unseren Leistungen und unseren AGB richten wir uns ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen, nicht jedoch an Verbraucher (§ 13 BGB).
Präambel
Sofern Sie einen Softwarevertrag mit uns über die Erbringung von Leistungen abgeschlossen haben (nachfolgend auch „Vertrag“ oder „Softwarevertrag“ genannt), erwerben Sie vorbehaltlich besonderer übereinstimmender Vereinbarungen im Softwarevertrag bzw. in den hierunter vereinbarten „verbindlichen Absprachen“, also zumindest in Textform (E-Mail ausreichend) erfolgte Beauftragungen bzw. vereinbarte Leistungserbringungen, folgende Leistungen & Rechte.
1. Vertragsgegenstand
(1) InnoCoding bietet Individualentwicklungsleistungen zur Umsetzung Ihrer Web- und App-Projekte. Auf Basis Ihrer Vorgaben entwickeln wir passgenaue Software für Sie. Darüber hinaus erbringen wir mit unseren Entwicklungsleistungen zusammenhängende Leistungen wie Support, Hosting oder auch Beratung (sämtliche Leistungen nachfolgend in der Gesamtheit auch „Leistungen“ genannt).
(2) Die konkreten Leistungsbestandteile, die wir im Vertragsverhältnis zu Ihnen erbringen, ergeben sich aus dem Softwarevertrag.
(3) Sollten wir im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit Ihnen personenbezogene Daten für Sie im Auftrag verarbeiten, erfolgt diese Verarbeitung auf Basis des Auftragsverarbeitungsvertrages gem. Art. 28 DSGVO („AVV“), der unmittelbar mit Wirksamwerden des Vertrages Geltung erlangt. Der jeweils geltende AVV liegt dem Softwarevertrag als Anlage bei.
(4) Die Rechtsnatur des Softwarevertrages und der darunter vereinbarten Leistungen richtet sich nach der Rechtsnatur der jeweiligen Leistung. Entwicklungsleistungen sind dabei in der Regel Werkleistungen im Sinne der §§ 631 ff. BGB. Hosting, Support, Beratung oder sonstige dauerhaft oder gem. vereinbarter Budgets zu erbringende Leistungen sind in der Regel Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB.
a. Entwicklungsleistungen
(1) Gegenstand der Entwicklungsleistungen unter dem Softwarevertrag ist die Planung, Erstellung und Lieferung von Software sowie die damit verbunden Entwicklungs- und Anwendungsdokumentation. Detaillierte Beschreibungen zu den jeweiligen Leistungspflichten erfolgen immer projektindividuell und werden gesondert in verbindlichen Absprachen festgehalten.
(2) Die Erbringung von Entwicklungsleistungen kann insbesondere die folgenden Gegenstände haben:
1. Entwicklung von Anwendungen im Web- und App-Bereich
2. Entwicklung von Konfiguratoren
3. Entwicklung von Schnittstellenanwendungen
4. Entwicklung von Webseiten und E-Shops
5. Entwicklung von Plattformen
(3) Die Erbringung von Entwicklungsleistungen gliedert sich grundsätzlich in zwei Phasen, die grundsätzlich getrennt voneinander betrachtet und unabhängig voneinander freigegeben und, sofern vereinbart, separat vergütet werden:
1. Phase 1 – Planungsphase: In der Planungsphase evaluieren wir, ob und wie die Umsetzung Ihrer Ideen möglich ist, welche Maßnahmen hierfür notwendig sind und welchen personellen, fachlichen und monetären Umfang diese erfordern.
2. Phase 2 – Umsetzungsphase: In der Umsetzungsphase setzen wir die gemeinsam in der Planungsphase getroffenen Vereinbarungen verbindlich für Sie um und erstellen die Anwendungsdokumentation.
(4) Die konkreten Leistungsbestandteile, die wir im Vertragsverhältnis mit Ihnen erbringen, ergeben sich aus dem Softwarevertrag und unserer jeweils hierauf basierenden verbindlichen Absprachen.
(5) Sollten wir dies nicht anders abgesprochen haben, übernehmen Sie die Installation, Implementierung und Parametrisierung unserer Entwicklungsleistungen in eigener Verantwortung. Sollen wir diese Aufgaben übernehmen, werden wir dies im Softwarevertrag bzw. in verbindlichen Absprachen gesondert festhalten.
b. Dienstleistungen
(1) Neben den Entwicklungsleistungen bieten wir Dienstleistungen an, wie unter anderem:
a. Workshops,
b. Customizing,
c. Data Science,
d. Sonstige Beratungsleistungen.
(2) Wenn Sie bspw. eine individuelle Betreuung, Schulungen, eine Datenevaluierung im Rahmen von Data Sci- ence Projekten oder eine Beratung beim Einsatz Ihrer oder von uns entwickelter Software wünschen, ist dies über eine individuelle Vereinbarung über Leistungsinhalte und Vergütung im Softwarevertrag möglich.
(3) Bei der Erbringung von Dienstleistungen wird unser Aufwand anhand der entsprechenden Regelungen des Softwarevertrages bzw. entsprechend dafür angefallenen Personentage oder nach Stunden abgerechnet.
c. Web- & Serverhosting
(1) Wir erbringen in Bezug auf unsere Entwicklungsleistungen oder auch für Ihre Software Web- & Server- Hosting Leistungen. Unsere Web- & Server-Hosting Leistungen umfassen insbesondere die Zurverfügungstellung einer IT-Umgebung. Die IT-Umgebung wird innerhalb von einem oder mehreren Servern angelegt. Diese Server liegen lokal bei uns bzw. in angemieteten Rechenzentren. Sie können auch aus Virtuellen Privaten Servern bestehen oder bei professionellen Hosting Providern angemietet werden.
(2) Im Rahmen unserer Web- & Server-Hosting Leistungen überlassen wir Ihnen einen Speicherplatz in der von ihnen gebuchten Größe auf unserem Server zur Speicherung Ihrer Daten.
(3) Wir tragen weiterhin dafür Sorge, dass Ihre gespeicherten Daten über das Internet abrufbar sind. Sie bleiben Alleinberechtigter an den Daten und können jederzeit die Herausgabe verlangen. Sie sind dabei nicht berechtigt, Ihren Speicherplatz einem Dritten zur Nutzung zu überlassen.
d. Support-Leistungen
(1) Weiterhin bieten wir in Bezug auf unsere Entwicklungsleistungen, ggf. gegen gesondert vereinbarte Vergütung, ergänzende Support-Leistungen an. Diese Support-Leistungen bestehen insbesondere aus:
1. dem Einspielen von (Sicherheit-)Updates,
2. der regelmäßigen Weiterentwicklung unserer Entwicklungsleistungen,
3. dem Bugfixing.
(2) Sofern wir dies gesondert vereinbaren, erbringen wir unsere Supportleistungen für Sie im Rahmen von sog. Service Level Agreements (nachfolgend auch „SLA“) gesondert vereinbarter Service Level.
(3) Wir gewährleisten für Sie eine direkte Erreichbarkeit (bspw. Ticket-System, E-Mail, Telefon) für dringende Unterstützung in Supportfällen, die nicht bereits von unserer Leistungspflicht zur Aufrechterhaltung der Software abgedeckt sind und damit gesondert zu vergüten ist.
(4) Sie erreichen uns wie folgt:
- Telefonischer Support montags bis freitags von 09:00 - 17:00 Uhr unter +49 251 928702 50,
- E-Mail Support mit einer Reaktion montags bis freitags von 09:00 - 17:00 Uhr unter support@innocoding.com.
2. Durchführung der Entwicklungsleistungen
(1) Wir erstellen die Entwicklungsleistungen sorgfältig nach dem jeweils aktuellen allgemein anerkannten Stand der Technik. Wir berücksichtigen anerkannte Verfahrensbeschreibungen und Industriestandards (z. B. ITIL, DIN, ISO) sowie gegebenenfalls von Ihnen in verbindlichen Absprachen erhaltene spezifische Bestimmungen, Methoden und Anwendungspraktiken.
(2) Wir werden Sie sowohl in der Planungsphase als auch in der Umsetzungsphase auf Bedenken, Verbesserungen und Potentiale zur angestrebten Entwicklungslösung hinweisen, die sich bei der Durchführung der jeweiligen Phase im Hinblick auf das Ziel der Entwicklung einer für Sie passgenauen Software ergeben.
(3) Die Entwicklungsleistungen in der Umsetzungsphase werden grundsätzlich. im Rahmen der „Scrum“ Methode erbracht. Das bedeutet Folgendes:
1. Es werden zwischen den Vertragsparteien einzelne Sprints für die Erstellung der jeweiligen Software definiert. Ein Sprint soll ein überschaubares Arbeitspaket darstellen und eine Arbeitszeit von 2 - 3 Wochen nicht überschreiten.
2. Es wird für jeden Sprint im Rahmen eines Sprint-Plannings ein Leistungsumfang, also die zu entwickelnden Teilbereiche der Entwicklungsleistungen definiert, ein angestrebter Aufwandsrahmen bzw. eine unverbindliche Schätzung des Aufwands und ggf. vom Softwarevertrag abweichende Kriterien der Abnahme festgelegt.
3. Darüber hinaus werden für jeden Sprint ein Sprint-Planning (Besprechung der gewünschten Softwarekomponenten) und ein Sprint-Review (Vorstellung der entwickelten Softwarekomponenten) abgehalten.
4. Wir unterrichten Sie im Rahmen der Sprint-Plannings, Sprint-Reviews und darüber hinaus in angemessenen Abständen über den Stand der Entwicklungsleistungen. Wir werden Sie über absehbare Verzögerung bzw. über drohende Überschreitung von Fertigstellungsterminen informieren, soweit diese für uns erkennbar werden.
5. Wir werden Ihnen nach der Fertigstellung der Umsetzungsphase die hieraus hervorgehenden Ergebnisse, mithin die Software, übergeben. Die Übergabe der Software erfolgt via online-Übermittlung, sofern nicht die Übergabe auf einem üblichen Datenträger oder einem anderen Format vereinbart wurde.
6. Sofern die beauftragten Leistungen im Umfang zu gering für einen kompletten Sprint sind, wie bspw. Bug Fixes oder kleine Änderungen auf Zuruf, erfolgt die Planung und Umsetzung individuell in Absprache mit Ihnen.
(4) Beide Parteien benennen einen fachlich kompetenten Projektmanager oder Product Owner, der der jeweils anderen Partei die notwendigen Informationen übergibt, die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt sowie Gesprächspartner benennt und Entscheidungen trifft oder sie herbeiführen kann.
(5) Wir organisieren die Durchführung unserer Entwicklungsleistungen selbstständig und eigenverantwortlich. Wir bestimmen hierbei Art, Ablauf und Einteilung der Arbeiten, insbesondere auch die Zahl der einzusetzenden Mitarbeiter, selbstständig. Wir sind berechtigt, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmen bei der Durchführung der Entwicklungsleistungen einzusetzen.
(6) Wir sind hinsichtlich der Art der Durchführung der uns erteilten Entwicklungsaufträge frei. Wir werden Ihre Projekterfordernisse angemessen berücksichtigen. Wir unterstehen hierbei jedoch keinerlei Weisungen, es sei denn, Sie haben fachliche und projektbezogene Weisungen erteilt, die wir im Softwarevertrag oder in verbindlichen Absprachen festgehalten haben.
3. Ihre Mitwirkungspflichten für unsere Leistungen
(1) Sie sind verpflichtet, uns im erforderlichen Umfang bei der Erbringung unserer Entwicklungsleistungen durch aktive und angemessene Mitwirkungshandlungen zu fördern und zu unterstützen. Hierbei haben Sie insbesondere für die rechtzeitige Bereitstellung der für die Umsetzung der Entwicklungsanforderungen notwendigen Informationen, Unterlagen und Daten, Computerprogramme und sonstige Mittel zu sorgen.
(2) Folgende Beistellungen und Mitwirkungen sind insbesondere von Ihnen als Nebenleistungspflichten kosten- frei uns gegenüber zu erbringen:
● Falls notwendig: Einräumung von erforderlichen Nutzungsrechten an Ihrer Software bzw. an Software Dritter, insbesondere Datenbanken, Server-Betriebssysteme und Anwendungen.
● Falls notwendig: Erstellung von Backups des IT-Systems und anderen IT-Komponenten.
● Meldungen von Sach- und Rechtsmängeln sowie von Störungen müssen eine Problembeschreibung (z.B. mit Screenshots, anonymisierten Logfiles) enthalten.
● Falls notwendig: Mitteilung der bei Ihnen geltenden Richtlinien zum Fernzugriff auf Ihr IT-System.
● Falls notwendig: Zurverfügungstellung von Testfällen, Testdaten und Testumgebungen.
● Bei sicherheitsrelevanten Updates behalten wir uns vor, unsere Leistungen kurzfristig anzupassen. Daraus resultierende Anpassungen auf Ihren IT-Systemen sind von Ihnen vorzunehmen. Bei Bedarf leisten wir Ihnen hierbei Unterstützung.
● Eigenständige und eigenverantwortliche Integration der Software (ggf. nebst Schnittstelle) in Ihr bestehendes IT-System.
(3) Verzögert sich die Erbringung unserer Leistung aufgrund eines Umstandes, den Sie, Ihre gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben und können wir dadurch das Projekt bzw. Teile dessen nicht innerhalb der vereinbarten Zeit abschließen, so verschieben sich etwaige Terminvereinbarungen um den entsprechenden Zeitraum. Die §§ 642 und 643 BGB werden abbedungen. Wir sind also bis zur ordnungsgemäßen Erbringung Ihrer Mitwirkungspflichten von unserer Leistungspflicht be- freit.
4. Änderungen der vereinbarten Leistungen
(1) Solange wir nicht die in den Sprints zu erstellenden Softwarekomponenten bereits geliefert und mit der Herbeiführung der Funktionsfähigkeit bereits begonnen haben, können Sie im Rahmen der Sprint-Reviews und -Plannings eine Abänderung der gewünschten Softwarekomponenten erbitten. Wir überprüfen sodann im Anschluss die Umsetzbarkeit der Änderung im Hinblick auf die angestrebte Gesamtfunktionalität.
(2) Es steht uns frei, für einen Änderungswunsch ein weiteres Angebot vorzulegen, wobei eine Angabe von Gründen hierfür nicht erforderlich ist. Erfordert eine Änderung eine umfangreiche Überprüfung, so können wir den hierfür erforderlichen Aufwand ebenfalls gem. der Regelungen zu Dienstleistungen in Rechnung stellen.
(3) Wir werden während eines laufenden Leistungsänderungsverfahrens die bereits vereinbarte Leistungserbringung planmäßig weiterführen, es sei denn, Sie weisen uns an, dass die unsere Arbeiten bis zur Entscheidung über die Leistungsänderung eingestellt oder eingeschränkt werden sollen. Sind vor Abschluss des Leistungsänderungsverfahrens Leistungen zu erbringen oder Handlungen durchzuführen, die aufgrund der Leistungsänderungen nicht mehr verwertbar wären, teilen wir Ihnen dies mit.
5. Abnahme
(1) Wir werden Ihnen in jedem Sprint-Review die im jeweiligen Sprint vereinbarten und erbrachten Entwicklungsleistungen vorstellen. Diese Entwicklungsleistungen sind sodann Gegenstand der von Ihnen bzw. gemeinsam durchzuführenden Abnahme. Die Dokumentation der Abnahme erfolgt über ein Kanban-Board wie bspw. GitLab oder Trello.
(2) Die Abnahme gilt als erfolgreich durchgeführt, wenn die Entwicklungsleistungen in allen wesentlichen Punkten die vertraglichen Vereinbarungen sowie die verbindlichen Absprachen erfüllen. Vorgenanntes ist insbesondere der Fall, soweit unsere Entwicklungsleistungen keine Fehler im Sinne der in Ziff. 10 genannten Fehlerklassen 1 und 2 aufweisen.
(3) Unsere Entwicklungsergebnisse gelten als abgenommen, wenn wir von Ihnen im Rahmen der jeweiligen Funktionspräsentation keine Aufforderung zur Anpassung erhalten.
(4) Schlägt die Abnahme fehl, weil vereinbarte, wesentliche Teile der Entwicklungsleistungen nicht vereinbarungsgemäß erbracht wurden, so haben Sie uns eine Auflistung aller die Abnahme hindernden Mängel zu übergeben. Nach Ablauf einer angemessenen Frist haben wir dann eine mangelfreie und abnahmefähige Version der Entwicklungsleistungen bereitzustellen. Im Rahmen der darauffolgenden Prüfung werden nur die protokollierten Mängel geprüft, soweit sie ihrer Funktion nach Gegenstand einer isolierten Prüfung sein können.
6. Vergütung für unsere Leistungen
(1) Unsere Leistungen erwerben Sie grds. zu den Konditionen des Softwarevertrages und darüber hinaus nach den Konditionen, die wir in verbindlichen Absprachen festhalten.
(2) In der Regel erhalten wir eine Vergütung auf Stundenbasis. Der Stundensatz erhöht sich außerhalb unserer ordentlichen Geschäftszeiten (Werktags 8:00 – 18:00 Uhr) wie folgt:
a. +50% bei Arbeiten werktags zwischen 18:00 – 08:00 Uhr
b. +100% bei Arbeiten an Wochenenden und Feiertagen
(3) Für die Stornierung unserer Leistungen gilt Folgendes:
a. Für Stornierungen und Verschiebungen von bereits eingeplanten und bestätigten Sprint-Terminen auf Basis der gesonderten verbindlichen Absprache, fallen bis sieben Tage vor dem Termin keine Kosten an.
b. Bei Stornierungen unter sieben Tagen bis einen Tag vor dem vereinbarten Sprint-Termin werden 25 % auf Basis des kalkulierten Aufwandes der gesonderten verbindlichen Absprache in Rechnung gestellt.
c. Bei Stornierungen einen Tag vor dem Start des bestätigten Sprint-Termins werden 50 % des kalkulierten Aufwandes der gesonderten verbindlichen Absprache in Rechnung gestellt.
(4) Wir erfassen unsere aufgewendeten Zeiten in einem Projektmanagement-System. Entsprechend erhalten Sie in individuell abgestimmten Abständen eine Übersicht zu den bei uns entstandenen Aufwänden.
(5) Jede Vergütung versteht sich zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe zum Zeitpunkt und am Ort der Erbringung der Leistung. Wir sind berechtigt, sämtliche Vergütungen über Zahlungsdienstleister einzuziehen. Sollten wir dies tun, so haben Sie bei der Nutzung dieser Zahlungsdienstleister ebenfalls deren Geschäftsbedingungen zu beachten. Für keinen der Zahlungsdienstleister erheben wir von Ihnen eine gesonderte Gebühr.
(6) Die Vergütung für die von uns zu erbringenden Entwicklungsleistungen ist von Ihnen grds. jeweils nachträglich für den entsprechenden Sprint zu zahlen. Die Vergütung für regelmäßig wiederkehrende Leistungen wie bspw. Hosting- oder Supportleistungen, sind von Ihnen, sofern nichts anderes vereinbart, monatlich, jeweils nachträglich eines abgelaufenen Monats zu zahlen. Wir sind zudem berechtigt, im Rahmen von größeren Projekten, Abschlagsrechnungen im angemessenen Umfang zu stellen.
(7) Unsere Rechnungen werden mit Zugang bei Ihnen fällig und sind ohne Abzüge innerhalb von 14 Kalendertagen auf unser in der Rechnung angegebenes Konto zu zahlen.
(8) Reisekosten und Spesen sind gesondert zu vergüten. Haben die Parteien keine Festlegung getroffen erfolgt dies nach den im Zeitpunkt der Erbringung der Leistung geltenden steuerlichen Höchstsätzen.
(9) Wir haben das Recht, unsere Preise zu erhöhen oder zu verringern, falls sich die Preise unserer Dienstleister verändern, falls dies zum Ausgleich inflationärer Preisänderungen notwendig ist, falls sich der Verbraucherpreisindex entsprechend verändert oder für den Fall, dass wir unser Geschäftsmodell anders bepreisen möchten. Preisveränderungen werden Ihnen selbstverständlich rechtzeitig vorab mitgeteilt, sodass Sie ihnen zustimmen oder sie ablehnen können. Sollten Sie mit einer Preisveränderung nicht einverstanden sein, werden wir versuchen, in gemeinsamen Abstimmungen eine Lösung zu finden. Sollte hierbei keine Lösung gefunden werden, steht jeder Partei ab Scheitern der Verhandlungen das Recht zur Kündigung dieses Vertrags mit einer Frist von einem (1) Monat zu.
7. Laufzeit des Vertrags
(1) Der Vertrag über unsere Leistungen wird für die im Softwarevertrag vereinbarte Dauer, im Übrigen und mangels konkreter Angaben unbefristet geschlossen.
(2) Eine Kündigung ist jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende eines Monats möglich. Die Kündigung hat in Textform (E-Mail ausreichend) zu erfolgen.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrags aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
8. Haftungsausschluss & Allgemeine Haftung
(1) Wir haften, vorbehaltlich gesonderter Regelungen im Vertrag oder in diesen AGB, insbesondere in den Ziff. 7 und 8, für von uns, unsere gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und die von uns eingeschalteten Subunternehmer verursachten, unmittelbaren Sach- und Vermögensschäden bis zu 100.000 EUR je Schadensereignis, maximal und unabhängig von der Anzahl der Schadensereignisse bis zu 200.000 EUR je Jahr der Vertragslaufzeit.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit ist unsere Haftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Außerhalb der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung auf den Ersatz mittelbarer Sach- und Vermögensschäden, insbesondere entgangenen Gewinn, bei einfacher Fahrlässigkeit vollständig ausgeschlossen. Bei höherer Gewalt sowie bei unentgeltlicher Nutzung unserer Leistungen ist unsere Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit insgesamt ausgeschlossen. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung vertraut werden darf. Beide Parteien sind sich einig, dass der vertragstypische und vorhersehbare Schaden auf die Höhe des doppelten Auftragswertes begrenzt ist.
(3) Wir haften der Höhe nach unbegrenzt bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei einem vorsätzlichen oder arglistigen Handeln. Gleiches gilt bei der schriftlichen Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit einer von uns zu erbringenden Leistung.
(4) Unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(5) Wir haben für das Handeln unserer Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmen wie für eigenes Handeln einzustehen.
9. Gewährleistung für unsere Leistungen
(1) Bei Vorliegen von Sach- und Rechtsmängeln im Hinblick auf von uns erbrachte Werkleistungen gelten vorbehaltlich der Festlegungen in dieser Ziffer die gesetzlichen Regelungen. Es gilt § 377 HGB. Sämtliche Mängelansprüche stehen unter der Bedingung Ihrer unverzüglichen Mängelanzeige gem. § 377 Abs. 1 und Abs. 3 HGB.
a. Sachmängel
(2) Bei Sachmängeln steht Ihnen nach unserer Wahl zunächst das Recht auf kostenfreie Nachbesserung oder Neulieferung (nachfolgend „Nacherfüllung“) zu. Kann der Mangel nach zweimaliger Nacherfüllung nicht behoben werden, ist vor einer etwaigen Kündigung bzw. einem Rücktritt zu prüfen, ob Ihren Interessen durch eine Alternativlösung entsprochen werden kann.
(3) Bei Miete ist die verschuldensunabhängige Haftung auf Schadensersatz für bei Überlassung vorhandene Mängel aus § 536a Abs. 1 BGB ausgeschlossen.
b. Rechtsmängel
(4) Unsere Leistungen werden Ihnen frei von Rechten Dritter verschafft. Bitte informieren Sie uns unverzüglich in Textform, wenn Sie Kenntnis über Rechte Dritter an unseren Leistungen erlangen.
(5) Auf unser Verlangen haben Sie uns die Verteidigung gegen die von Dritten geltend gemachten Ansprüche zu überlassen, uns sämtliche hierfür notwendigen Informationen zur Verfügung stellen, Erklärungen zu erteilen und Befugnisse einzuräumen. Im Gegenzug stellen wir Sie von Zahlungs- und Schadensersatzansprüchen wegen der Rechte Dritter frei.
(6) Sind unsere Leistungen tatsächlich mit Rechten Dritter belastet, sind wir nach unserer Wahl berechtigt,
● die Rechter Dritter oder deren Geltendmachung zu beseitigen (z.B. durch Zahlung von Lizenzgebühren), oder
● unsere Leistungen in der Weise zu verändern, dass Rechte Dritter nicht mehr verletzt werden.
c. Allgemein
(7) Mängelansprüche entfallen, wenn Sie ohne unsere vorherige Zustimmung Änderungen an den Leistungen vorgenommen haben oder wenn die Leistungen von Ihnen zu einem nicht von diesem Vertrag gedeckten Zweck eingesetzt werden und diese Handlung für das Auftreten des Mangels allein verantwortlich ist.
(8) Sämtliche Ansprüche wegen Mängeln verjähren, sofern sie nicht ohnehin schon nach den vorgenannten Regelungen beschränkt oder ausgeschlossen sind, in 12 Monaten.
10. Fehlerklassen und Reaktion
(1) Von den folgenden Fehlerklassen sind im Rahmen der Gewährleistung unsere Reaktionszeiten und -tätigkeiten abhängig.
(2) Mängel werden den folgenden Fehlerklassen zugeordnet:
a. Fehlerklasse 1 (Gravierende Fehler): Die ordnungsgemäße Nutzung der Software oder wesentlicher Teile ist ausgeschlossen. Der Betriebsablauf ist derart beeinträchtigt, dass eine sofortige Abhilfe notwendig ist.
b. Fehlerklasse 2 (Erhebliche Fehler): Die Nutzung der Software oder wesentlicher Teile ist derart beeinträchtigt, dass eine vernünftige Arbeit mit der Software nur mit nicht unerheblichem Aufwand möglich ist oder ein Einsatz der Software ein nicht zumutbares Risiko für die ordnungsgemäße Funktion eines Parallelsystems darstellt. Eine kurzfristige Abhilfe ist erforderlich.
c. Fehlerklasse 3 (Sonstige Fehler): Die Nutzung ist nicht wesentlich beeinträchtigt, eine Behebung ist zwar notwendig, jedoch nicht dringlich.
(3) Für die Beseitigung der Mängel gelten folgende Zeitspannen, bis zu deren Ablauf wir mit der Behebung des Fehlers begonnen haben müssen („Reaktionszeit“):
a. Fehlerklasse 1: 4 Std. während unserer werktäglichen Geschäftszeiten
b. Fehlerklasse 2: 8 Std. während unserer werktäglichen Geschäftszeiten
c. Fehlerklasse 3: 48 Std. während unserer werktäglichen Geschäftszeiten
(4) Die Zuordnung der einzelnen Mängel zu einer Fehlerklasse erfolgt in gegenseitigem Einvernehmen. Ist eine einvernehmliche Lösung nicht zu erzielen, erfolgt eine vorläufige Zuordnung durch uns nach billigem Ermes- sen, unter Berücksichtigung Ihrer berechtigten Interessen.
11. Ihr Nutzungsrecht an unseren Leistungen
a. Allgemeines
(1) Sie erhalten an unseren Entwicklungsleistungen im Zeitpunkt ihrer Entstehung das räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte, nicht ausschließliche Recht an sämtlichen bekannten und unbekannten Nutzungsarten ein.
(2) Sie sind insbesondere ohne Einschränkung berechtigt, die Entwicklungsleistungen
a. zu vervielfältigen,
b. zu bearbeiten (auch Software mit anderen Programmen zu verbinden, umzugestalten, in andere
c. Programmiersprachen und für andere Betriebssysteme zu konvertieren),
d. in andere Darstellungsformen zu übertragen und auf sonstige Art und Weise zu verändern,
e. fortzusetzen und zu ergänzen,
f. in unveränderter und veränderter Form zu verbreiten,
g. drahtgebunden und drahtlos öffentlich wiederzugeben, Unterlizenzen zu vergeben sowie alle im Rahmen dieses Vertrags eingeräumten Nutzungsrechte entgeltlich und unentgeltlich zu übertragen.
(3) Soweit an unseren Entwicklungsleistungen Rechte entstehen, die durch gewerbliche Schutzrechte geschützt werden können, steht es Ihnen frei, diese Schutzrechte auf Ihren Namen eintragen zu lassen.
(4) Wir sind berechtigt, unsere Leistungen samt neuer Releases, sowie sonst im Zusammenhang mit dem Vertrag erarbeitetes allgemeines Know-how, Erfahrungswissen, Methoden und Vorgehensweisen anderweitig zu verwenden (Zurverfügungstellung an Dritte, als Open Source Software etc.).
(5) Test- und Demolizenzen sind vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung auf eine Laufzeit von bis zu 30 Tagen beschränkt.
b. Open Source Software
(6) An in unseren Leistungen enthaltener Open Source Software räumen wir Ihnen solche Rechte ein, die nach den für uns geltenden Lizenzbedingungen auf Sie übertragen werden können. Ihnen ist die Nutzung unserer Leistungen ausschließlich im Rahmen dieser Lizenzbedingungen gestattet. Für hierüber hinausgehende Nutzungen übernehmen wir keine Gewähr oder Haftung.
12. Übertragung des Quellcodes
(1) Sie erhalten von uns nach jedem erfolgreich abgenommenen Sprint-Review den Quellcode an der entwickelten Software. Die Übergabe des Quellcodes erfolgt, vorbehaltlich abweichender Absprachen, via Git- Repository. Hiermit zusammenhängend übertragen wir Ihnen notwendige Informationen, die Sie in die Lage versetzen, mit Fachpersonal den Quellcode zu bearbeiten, um eine selbstständige Weiterentwicklung der Software vorzunehmen. Der Quellcode unterfällt als „Geschäftsgeheimnis“ den nachfolgenden Geheimhaltungsregelungen.
(2) Wir werden Ihnen, sofern gesondert vereinbart und von Ihnen gegen entsprechende Vergütung beauftragt, eine Dokumentation der Entwicklungsergebnisse übertragen. Diese Dokumentation wird es Ihrem für die Nutzung und Administration einzusetzenden Personal ermöglichen, die Software nach Durchführung der vereinbarten Schulung ordnungsgemäß zu bedienen, sofern das Personal ausreichende Vorbildung und Ausbildung aufweist. Die Dokumentation wird den technischen Aufbau und die technischen Abläufe der Entwicklungsergebnisse so beschreiben, dass es Ihnen möglich ist, die Unterlagen auch ohne unsere Inanspruchnahme zu verwenden.
13. Geheimhaltung
(1) Im Rahmen der Zusammenarbeit erlangen beide Parteien Kenntnis von Geschäftsgeheimnissen der jeweils anderen Partei oder Dritten. Ein Geschäftsgeheimnis ist eine Information, die den Personen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, weder allgemein bekannt noch ohne Weiteres zugänglich ist, daher von wirtschaftlichem Wert ist und die somit Gegenstand von angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen ist (vgl. § 2 GeschGehG). Ein Geschäftsgeheimnis ist weiterhin eine Information, die als Geschäftsgeheimnis gekennzeichnet ist, die durch gewerbliche Schutzrechte oder das Urheberrecht geschützt ist, die unter das Bankgeheimnis oder den Datenschutz fällt und bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht. Kein Geschäftsgeheimnis sind Informationen, die der jeweils anderen Partei vor der Offenlegung bekannt sind, die nach der Offenlegung der Öffentlichkeit ohne Mitwirkung der offengelegten Parteibekannt geworden sind, die die offengelegte Partei durch einen berechtigten Dritten erfahren hat und die die offengelegte Partei selbst entwickelt hat.
(2) Die empfangende Partei, sowie alle, die bestimmungsgemäß mit Geschäftsgeheimnissen in Kontakt kommen, sind verpflichtet, die Geschäftsgeheimnisse streng vertraulich zu behandeln und nur zu nutzen oder Dritten und Beschäftigten offenzulegen, wenn dies im Zusammenhang mit dem Geschäftszweck erforderlich ist. Im Übrigen wird die empfangende Partei die Geschäftsgeheimnisse vor Kenntnisnahme Dritter schützen.
(3) Gegenstände sowie Dateien oder sonstige unkörperliche Gegenstände, auf denen sich Geschäftsgeheimnisse befinden, sind auf Verlangen der offenlegenden Partei bzw. spätestens mit Beendigung der Vertragsbeziehungen unverzüglich zu löschen oder an die offenlegende Partei herauszugeben.
14. Referenznennung
Beide Parteien sind berechtigt, die jeweils andere Partei samt Logo und Kurzbeschreibung der jeweiligen Unternehmung in der Außendarstellung entsprechend zu erwähnen. Hierfür notwendige Informationen, wie z.B. Logo, Beschreibungstexte, Versionsstand, Kontakt- und Supportwege sind vorab bereitzustellen.
15. Schlussbestimmungen
(1) Die Abtretung von einzelnen Ansprüchen aus diesem Vertrag bedarf der vorherigen Zustimmung der jeweils anderen Partei in Textform. Die Abtretung von Geldansprüchen ist hiervon ausgenommen.
(2) Auf die gesamte Vertragsbeziehung der Parteien findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
(3) Gerichtsstand für alle sich aus der Vertragsbeziehung ergebenden Streitigkeiten, ist das sachlich zuständige Gericht an unserem Sitz.
(4) Erfüllungsort für die Erbringung sämtlicher Leistungen aus dem Softwarevertrag ist Münster, Westf., Deutschland.
(5) Die Beachtung des Exportkontrollrechts sowie die Beachtung sämtlicher Ein- und Ausfuhrbestimmungen in Bezug auf unsere Leistungen liegt ausschließlich bei Ihnen.
(6) Änderungen und Ergänzungen der AGB sowie des gesamten zwischen uns bestehenden Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags, die aufgrund geänderter rechtlicher oder technischer Anforderungen an unsere Leistungserbringung von uns vorgenommen werden (müssen) und die keine negativen Auswirkungen auf die Ihnen zustehenden Leistungen haben, werden wirksam, wenn Sie einer Änderung nicht innerhalb eines (1) Monats nach Zugang einer Änderungsmitteilung in Textform widersprechen und wir Sie vorab auf Ihr Widerspruchsrecht hingewiesen haben. Widersprechen Sie der Änderung, gilt der Vertrag unverändert weiter und wir sind zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags mit einer Frist von einem (1) Monat zum Ende des nächsten Kalendermonats berechtigt. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags, die wir aufgrund geänderter Leistungs-, Vergütungs- oder sonstiger kaufmännischer oder operativer Anforderungen vornehmen möchten, werden nur wirksam, wenn Sie ihnen ausdrücklich zustimmen. Diese Zustimmung kann über das Klicken eines Einwilligungs-Buttons in der Änderungsmitteilung (E-Mail oder Pop-Up im Rahmen der Nutzung unserer Leistungen) bzw. auf einem sonstigen von uns für Sie bereitgestellten einfachem & transparentem Wege erteilt werden. Die Textform gilt auch für eine Änderung dieser Formklausel. Der Vorrang individueller Nebenabreden bleibt unberührt. Die vorgenannten Fristen gelten nicht und es besteht lediglich ein Informationsrecht über Änderungen des Vertrags, sofern die Änderungen zur Abwehr einer unvorhergesehenen und unmittelbar drohenden Gefahr notwendig sind, um Sie vor Betrug, Schadsoftware, Spam, Verletzungen des Datenschutzes oder anderen Cybersicherheitsrisiken zu schützen.
Stand: Juni 2024